Bundesfinanzhof Urt. v. 04.12.1964, Az.: VI 215/63 U
Berücksichtigung von Kosten der Eltern für ihr behindertes Kind als aussergewöhnliche, über die normalen Kosten des Unterhalts und der Erziehung hinausgehende Aufwendungen; Berücksichtigung eines dem Kind wegen Körperschadens zustehenden Pauschbetrages bei der Veranlagung der Eltern
Amtlicher Leitsatz
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Neben dem Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 2 Ziff. 1 EStG kann eine Steuerermäßigung nach §§ 33 und 33a EStG nur gewährt werden, soweit die Eltern für das Kind außergewöhnliche, über die normalen Kosten des Unterhalts und der Erziehung hinausgehende Aufwendungen machen müssen.
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Nachdem § 27 EStG betreffend die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist, ist ein dem Kind nach § 65 EStDV in Verbindung mit Abschn. 194 EStR 1958 zustehender Pauschbetrag wegen Körperschadens bei der Veranlagung der Eltern nicht mehr zu berücksichtigen.
BFH, Urt. v. 02. Dezember 1964, Az.: VI 215/63 U
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