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E9 - Bild Titelblatt LP 4 1981 Nr. 2
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Laut Grundgesetz stehen Ehe und Familie unter besonderem Schutz des Staates. Dieser Schutz macht sich für Verheiratete auch steuerlich bemerkbar. Seit 1958 werden im Rahmen des sogenannten Ehegattensplittings die Einkommenssteuererklärungen verheirateter Paare zusammenveranlagt. In der Regel war und ist die Zusammenveranlagung im Verhältnis zu getrennten fiskalischen Abrechnungen vorteilhaft.
Auch körperbehinderte Menschen erhielten nach der Einkommenssteuernovelle von 1958 Steuervorteile. Ihnen wurde ein pauschaler Freibetrag zugesprochen, der ihre finanziellen Härten abfedern sollte. Dieser Freibetrag war schematisch gestaffelt, stieg in seiner Höhe im Verhältnis zu der jeweils diagnostizierten „Minderung der Erwerbsfähigkeit“.
Wem kam jedoch der Freibetrag behinderter Kinder zu? Zunächst rechneten Eltern den Betrag auf ihren Steuerkarten ab. Das Bundesverfassungsgericht entschied 1964 jedoch, dass die Zusammenveranlagung von Eltern und Kindern nicht zulässig sei. In der Tat war sie bei nichtbehinderten Kindern für die Eltern in der Regel fiskalisch nachteilig und verstieß somit aus der Sicht der Karlsruher Richter gegen das Grundgesetz. Bei behinderten Kindern sah es anders aus, sie wurden bei der Entscheidung offenbar nicht mitgedacht. Dieser Richterspruch bedeutete, dass vielen Familien plötzlich eine große pauschale Steuerminderung fehlte und sie umständlich Einzelhärten abrechnen mussten. So auch im vorliegenden Verfahren, das eine Familie mit einer Tochter, die in einer Institution untergebracht war, angestrengt hatte. Eine besondere Belastung der Eltern sei aufgrund der institutionellen Unterbringung aus Sicht des Gerichtes nicht gegeben, ein pauschaler Freibetrag nicht zu gewähren. Der Finanzhof brachte das Karlsruher Steuerurteil zur Anwendung.
Rasch aktivierten viele betroffene Eltern die kürzlich gegründeten Elternverbände, um politisch Druck auszuüben. Nur wenige Monate nach den Richtersprüchen des Verfassungsgerichts und des Finanzhofs wurde eine gütige Lösung erwirkt und Eltern konnten die Freibeträge der Kinder annehmen. Diese fiskaljuristischen Volten verdeutlichen, dass die finanzielle Situation vieler Familien mit behinderten Kindern trotz staatlicher Ausgleichsinstrumente sehr fragil blieb.
Kommentar von Raphael Rössel zum Logo der Lebenshilfe.
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