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E9 - Bild Titelblatt LP 4 1981 Nr. 2
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Die Sorge der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik um den Menschen muß den durch Körperbehinderungen, geistigen Störungen, Schädigungen des Sehvermögens und Schädigungen des Hörvermögens betroffenen Kindern und Jugendlichen im besonderen Maße zuteil werden. Deshalb ist die Erfassung dieser Kinder und Jugendlichen als Grundlage für die Organisation und Durchführung einer gesundheitlichen Betreuung notwendig und wird es ermöglichen, rechtzeitig die erforderlichen Heilmaßnahmen einzuleiten. Um die Durchführung der Maßnahmen zur Sicherung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit dieser Kinder und Jugendlichen zu gewährleisten, wird folgendes angeordnet:
§ 1
(1) Die Anordnung bezieht sich auf Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, bei denen nachfolgende angeborene oder erworbene Leiden bestehen oder zu erwarten sind:
a) Körperbehinderungen,
b) geistige Störungen,
c) Schädigungen des Sehvermögens,
d) Schädigungen des Hörvermögens.
(2) Leiden im Sinne des Abs. 1 liegen vor:
a) bei Fehlform oder Funktionsstörung des Haltungs- und Bewegungsapparates,
b) bei Störungen von Hirnfunktionen, die die Einordnung in die Gesellschaft wesentlich erschweren,
c) bei erheblichen Schädigungen oder Verlust des Sehvermögens,
d) bei erheblichen Schädigungen oder Verlust des Hörvermögens.
§ 2
(1) Bestehende oder drohende Leiden im Sinne des § 1 haben an die Abteilung Gesundheitswesen des Rates des Kreises zu melden:
a) Ärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker,
b) Krankenpflegepersonen (Schwestern, Pfleger, einschließlich Hilfsschwestern, unabhängig von ihrer Fachrichtung), Masseure, Heilgymnasten, Hebammen, Fürsorgerinnen,
c) Angehörige der pädagogischen Berufe,
d) Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte.
Die Meldung hat sofort, spätestens nach acht Tagen, von dem Meldepflichtigen, wenn er bestehende oder drohende Leiden im Sinne des § 1 feststellte, erkennen konnte oder begründeten Verdacht haben muß, zu erfolgen.
(2) Hat ein Arzt bei Feststellung bestehender oder drohender Leiden im Sinne des § 1 die Untersuchung übernommen und die Meldung erstattet, erübrigt sich die Meldung durch andere Personen. Die im Abs. 1 unter Buchstaben b bis d genannten Personen sind von der Meldung befreit, wenn sie bei dem Kind oder Jugendlichen sofort eine Untersuchung durch einen Arzt vornehmen lassen. Der Arzt ist dann bei Feststellung eines bestehenden oder drohenden Leidens meldepflichtig.
(3) Ärzte und Hebammen, die eine Geburt leiten, sind verpflichtet, das Neugeborene auf bestehende oder drohende Leiden im Sinne des § 1 zu untersuchen.
(4) Diese Meldung gemäß Abs. 1 ist an die für den Wohnsitz des Kindes oder Jugendlichen zuständige Abteilung Gesundheitswesen beim Rat des Kreises zu erstatten. Für diese Meldung ist der vom Ministerium für Gesundheitswesen vorgeschrieben Vordruck zu verwenden.
§ 3
[...]
§ 4
[...]
§ 5
[...]
Anordnung Nr. 1 über Meldung von Körperbehinderungen, geistigen Störungen, Schädigungen des Sehvermögens und Schädigungen des Hörvermögens vom 12. Mai 1954 (ZBl. Nr. 20 S. 194)
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