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E9 - Bild Titelblatt LP 4 1981 Nr. 2
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In der DDR bemühte sich der Staat, eine möglichst lückenlose Erfassung von Menschen mit Behinderungen zu erreichen. Eltern und Erziehungsberechtigte sowie Angehörige medizinischer und pädagogischer Berufe wurden 1954 gesetzlich verpflichtet, angeborene, erworbene oder drohende Behinderungen von Kindern und Jugendlichen den zuständigen Gesundheitsbehörden zu melden. Begründet wurde diese Meldepflicht mit dem Ziel, möglichst frühzeitig rehabilitative Maßnahmen und so, soweit möglich, eine Integration in Gesellschaft und Arbeitsleben zu ermöglichen. Gestützt wurde dieses Melde- und Erfassungsbestreben auch von einem System ärztlicher Reihen- und Einzeluntersuchungen, die in regelmäßigen zeitlichen Abständen in Kindergärten und Schulen durchgeführt wurden. Dieses System wurde über die gesamte Staatsdauer hin aufrechterhalten und aktualisiert. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass eine lückenlose Erfassung von den staatlichen Organen nie erreicht wurde und regionale Disparitäten beim Erfassungsgrad bestanden; auch ist fraglich, wie umfassend sich die praktische Umsetzung der entsprechenden Vorschriften tatsächlich ausgestaltete. Dennoch stellte dieses Untersuchungs- und Meldesystem einen Kontakt zwischen Familien mit behinderten Kindern und staatlichen Stellen sowie ExpertInnen her und war ein Faktor beim Zugang zu sozialpolitischen Fürsorge- und Betreuungsangeboten.
In der Bundesrepublik wurde kein vergleichbares Erfassungssystem etabliert, da man Erinnerungen an und Vergleiche mit Listensystemen aus der Zeit von NS und sogenannter ‚Euthanasie‘ vermeiden wollte.
Kommentar von Pia Schmüser zur Anordnung Nr. 1 über Meldung von Körperbehinderungen, geistigen Störungen, Schädigungen des Sehvermögens und Schädigungen des Hörvermögens vom 12. Mai 1954 (ZBl. Nr. 20 S. 194) .
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