Anordnung über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder vom 7. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 37)

Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der gesundheitlichen und sozialen Betreuung chronisch kranker oder geschädigter Kinder wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen Staatsorgane und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes angeordnet:

§ 1

Geltungsbereich

Diese Anordnung gilt für Eltern, alleinstehende Mütter und Väter und andere Erziehungsberechtigte chronisch kranker oder geschädigter Kinder (nachstehend Eltern genannt), die zur ordnungsgemäßen und fürsorglichen Betreuung ihrer Kinder beraten werden oder darüber hinaus besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten bedürfen.

Grundsätze

§ 2

(1) Die Eltern werden durch die territorial zuständigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens in medizinischen und sozialen Fragen beraten, um an den erforderlichen Betreuungsmaßnahme aktiv mitwirken zu können.

(2) In dazu bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens werden den Eltern notwendige Kenntnisse vermittelt, damit sie im Rahmen der medizinischen Betreuung spezielle Aufgaben wahrnehmen können, die über die allgemeine Pflege hinausgehen.

§ 3

Die Vermittlung von Kenntnissen an die Eltern wird insbesondere durchgeführt bei:

1. Diabetes mellitus

Coeliakie

Mukoviszidose

Niereninsuffizienz

Hämophilie

Phenylketonurie

Spastischen und schlaffen Lähmungen;

2. Psychisch geschädigten förderungsfähigen Kindern.

§ 4

(1) Für die Vermittlung von Kenntnissen sind die Leiter der dazu bestimmten Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens verantwortlich. Dabei ist zu berücksichtigen, daß

- der Elternteil einbezogen wird, dem überwiegend die Pflege, Betreuung und Förderung des Kindes obliegt,

- die Betreuung des Kindes zu sichern ist, wenn es mit den Eltern an den Veranstaltungen zur Vermittlung der Kenntnisse teilnimmt,

- das zu betreuende Kind und der Elternteil physisch und psychisch so wenig wie möglich belastet werden,

- die materiellen Belastungen der Familie so gering wie möglich gehalten werden.

(2) Die Kenntnisse sind entsprechend den örtlichen Möglichkeiten vorrangig in ambulanten Gesundheitseinrichtungen zu vermitteln, die in der Nähe des Wohnortes der Eltern liegen. In stationären Gesundheitseinrichtungen können die Kenntnisse vermittelt werden, wenn

- darin eine Voraussetzung für die Entlassung des Kindes aus der stationären Betreuung liegt,

- dies nur in einer Spezialklinik bei Anwesenheit des erkrankten Kindes möglich ist,

- dies aus anderen Gründen in einer ambulanten Einrichtung bei Anwesenheit des Kindes ausgeschlossen ist.

(3) Für die Organisation der Vermittlung von Kenntnissen sind die Rahmenorientierungen des Ministers für Gesundheitswesen verbindlich.

§ 5

Materielle Sicherstellung

(1) Werktätige, die an Veranstaltungen zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse teilnehmen werden gemäß § 184 Abs. 1 Buchst. c des Arbeitsgesetzbuches des Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBl. I Nr. 18 S. 185) von der Arbeit freigestellt, sofern die Kenntnisse nicht außerhalb der Arbeitszeit des teilnehmenden Elternteiles vermittelt werden können. Sie erhalten auf der Grundlage einer von der Einrichtung des Gesundheits- und Sozialwesens ausgestellten Bescheinigung für die Dauer der Freistellung einen Ausgleich in Höhe des Tariflohnes vom jeweiligen Betrieb.

(2) Elternteile, die Mitglieder einer sozialistischen Produktionsgenossenschaft sind, erhalten Freistellung und Vergütungsausgleich entsprechend den Festlegungen ihrer Genossenschaft.

(3) Notwendige Fahrtkosten zur und von der Gesundheitseinrichtung werden entsprechend den Rechtsvorschriften auf Antrag zu Lasten der jeweils zuständigen Sozialversicherung erstattet.

(4) Bei Veranstaltungen, die sich über mehrere Tage erstrecken, sind – soweit erforderlich – Unterkunft und Verpflegung für Kinder und Elternteil ohne Kostenerstattung zu gewährleisten.

(5) Für die Unterkunft und Verpflegung sind vorrangig die in den Einrichtungen vorhandenen Kapazitäten zu nutzen. Die Ausgaben für die Verpflegung sind bei Anwendung der Normen für den Naturalaufwand an Verpflegung Bestandteil der jährlichen Haushaltspläne staatlicher Einrichtungen.

(6) Nichtstaatlichen Einrichtungen werden diese Ausgaben durch die Sozialversicherung entsprechend den Rechtsvorschriften über die Abrechnung der bestätigten Pflegekostensätze erstattet.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am 10. April 1983 in Kraft.

Anlage

zu vorstehender Anordnung

Einrichtung:

Bescheinigung (zur Vorlage beim Betrieb)

[...]

Date: 1983

Bibliographische Angaben

Anordnung über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder vom 7. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 37)

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