Kommentar zur Anordnung über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder vom 7. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 37)

Die Anordnung über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder sollte sicherstellen, dass Eltern behinderter Kinder die nötigen medizinischen und pädagogischen Kenntnisse vermittelt bekamen, um ihren Kindern zuhause eine adäquate Pflege, Betreuung und Förderung zu bieten. Dies veranschaulicht, dass der Staat dies als Pflichten der Eltern der Vielzahl behinderter Kinder ansah, die nicht dauerhaft in einer Einrichtung oder Klinik untergebracht waren, und davon ausging, dass die Eltern professionelle Anleitung benötigten, um diese Betreuungspflichten zu erfüllen. Ermöglichung und Gewährleistung dieses Kenntniserwerbs wurden ihrerseits als staatliche Zuständigkeit festgeschrieben.

Die materiellen, logistischen sowie körperlichen und psychischen Belastungen für die Familien sollten so gering wie möglich gehalten werden. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Werktätigkeit von Eltern behinderter Kinder keine Hürde für bspw. die Teilnahme an Veranstaltungen zur Wissensvermittlung darstellte. Diese besondere Beachtung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Weiterbildung für die Betreuung eines behinderten Kindes verdeutlicht, dass Eltern sowohl Erwerbs- als auch Pflegepflichten zugeschrieben wurden, die potentiell miteinander in Konflikt geraten konnten.


Literaturhinweise:
  • Diana Ramm: Die Rehabilitation und das Schwerbeschädigtenrecht der DDR im Übergang zur Bundesrepublik Deutschland. Strukturen und Akteure, Kassel 2017, S. 56-65, S. 109-111.
  • Raphael Rössel/Pia Schmüser: Pflege als Alltagsphänomen. Familien behinderter Kinder in der Bundesrepublik und DDR, in: Bundeszentrale für politische Bildung (Hg.): Deutschland Archiv 2019, Bonn 2020, S. 121-129.
Pia Schmüser. Date: März 2021

Bibliographische Angaben

Kommentar von Pia Schmüser zur Anordnung über die Beratung von Eltern chronisch erkrankter oder geschädigter Kinder vom 7. Januar 1983 (GBl. I Nr. 4 S. 37) .

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